§22 der Kälteanlagenverordnung (KAV) – Absatz 1

„Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen oder Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich Ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten und fachkundigen Personen vorzunehmen.“

Das bedeutet, dass sie als Anlagenbetreiber verpflichtet sind, mindestens einmal jährlich eine §22 - Überprüfung Ihrer Kälte- oder Klimaanlage(n) von einem hiezu befugten Kälte- oder Klimaanlagentechniker durchführen zu lassen.

Diese §22 - Überprüfungen werden im "Prüfbuch für Kälteanlagen" bestätigt, damit Sie bei einer Behördenüberprüfung die Betriebssicherheit Ihrer Anlagen nachweisen können.